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In den vergangenen zwei Jahren befand sich die Immobilienbranche in einem Dauergewitter: Riesige Unternehmen erlitten, eins nach den anderen, schweren Verlusten. Nach den unvollständigen Statistiken von QCC (www.qcc.com) haben allein im Jahr 2023 mehr als 1,300 Bauunternehmen Insolvenz- und Sanierungsmaßnahmen anmelden müssen. Eine erschreckend hohe Zahl! In der Folge, kam es vermehrt zu einer großen Anzahl an Bauprojekten, die vor der Fertigstellung gekündigt wurden! Allein dadurch, dass der Bauvertrag gekündigt wird, ermöglicht es dem Auftragnehmer nicht, sich seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährleistung zu entziehen. Das heißt, dass, nachdem der Bauvertrag gekündigt wurde, das Bauunternehmen weiterhin, während des gesamten Gewährleistungszeitraums, zur Gewährleistung verpflichtet ist. In der Praxis folgen die Richter im Wesentlichen diesem Gedanken und auch vom Obersten Gerichtshof wird diese Rechtsansicht regelmäßig bestätigt.
Fraglich ist jedoch, ob der Auftraggeber im Falle einer Kündigung des Bauvertrags für das weder fertiggestellte noch abgenommene Bauprojekt, die im Bauvertrag vereinbarte Qualitätssicherungskaution, einbehalten darf. Dazu haben die Justizbehörden unterschiedliche Ansichten. |