Schutz der Rechte und Interessen der kleinen und mittleren Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Autor:KONG Yuwei、QIU Runyi
Veröffentlichungsdatum:2024.09.03

Grundsätzlich haben alle Gesellschafter gemäß den gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Rückzahlung von Vermögenseinlagen, sich an wichtigen Entscheidungen zu beteiligen und den Geschäftsführer zu wählen. Wenn beispielsweise in der Satzung keine besondere Regelung über das Stimmverhältnis getroffen wurde, müssen gemäß § 66 des Gesellschaftsgesetzes (gültig ab 1. Juli 2024, im Folgenden „Gesellschaftsgesetz 2024“ genannt) einfache Beschlüsse der Gesellschafterversammlung von der Hälfte der stimmberechtigten Gesellschafter gefasst werden. Wichtige Angelegenheiten wie Satzungsänderungen, die Erhöhung oder Verringerung des Stammkapitals der Gesellschaft, Fusion, Spaltung oder Auflösung der Gesellschaft erfordern jedoch die Zustimmung von Gesellschaftern, die mehr als zwei Drittel der Stimmrechte besitzen. Gesellschafter, die mehr als zwei Drittel des Eigenkapitals der Gesellschaft halten, werden daher in der Regel als herrschende Gesellschafter bezeichnet. Im Vergleich dazu haben kleine und mittlere Gesellschafter nur begrenzte Kontroll- und Mitspracherechte in Bezug auf den operativen Betrieb der Gesellschaft.

Dürfen die Aktien eines börsennotierten Unternehmens selbst versteigert werden?

Autor:WANG Sai, QIU Runyi
Veröffentlichungsdatum:2024.08.08

Im Allgemeinen gibt es drei Wege, Aktien börsennotierter Unternehmen zu übertragen: (1) Versteigerung (Auktion), (2) Blockhandel, (3) verhandelte Übertragung, wobei jede Methode ihre eigenen Merkmale hat. Der Verfahren für verhandelte Übertragungen ist relativ kompliziert. Gemäß den Vorschriften der China Securities Regulatory Commission (CSRC), der Shanghai Stock Exchange und der Shenzhen Stock Exchange darf ein Großaktionär oder bestimmte Aktionäre innerhalb von drei Monaten durch Versteigerung nicht mehr als 1 % der Gesamtanzahl der Aktien des Unternehmens reduzieren, während die Gesamtzahl der durch Blockhandel reduzierten Aktien innerhalb von drei Monaten (neunzig aufeinanderfolgende Kalendertage zu jedem Zeitpunkt) 2 % der Gesamtanzahl der Aktien des Unternehmens nicht überschreiten darf. „Wenn ein Großaktionär oder bestimmte Aktionäre, Aktien durch verhandelte Übertragung reduziert, darf die Anzahl der an einen einzelnen Erwerber übertragenen Aktien nicht weniger als 5 % der Gesamtanzahl der Aktien des Unternehmens betragen.“ Daher ist eine Auktion oder ein Blockhandel für einen Aktionär, der eine kleine Menge an Aktien übertragen möchte, eine bessere Methode, während die verhandelte Übertragung effizienter ist, wenn ein Großaktionär eine große Menge an Aktien übertragen möchte.

Wesentliche Änderungen der Unternehmensstruktur durch das neue Gesellschaftsrecht

Autor:KONG Yuwei、LIAN Weiqian
Veröffentlichungsdatum:2024.07.18

1 Übersicht Nach dem neuen Gesellschaftsrecht (2024) kann ein Unternehmen sein Corporate-Governance-Modell über seine Satzung wählen, die in ein "Einheitliches System" (Einstufiges System) und ein "Duales System" (Zweistufiges System) unterteilt werden kann. Die Einzelheiten sind wie folgt: • Duales System (Zweistufiges System) Corporate-Governance-Modell: (1) Gesellschafterversammlung (2) Verwaltungsrat: Verantwortlich für Geschäftsführung (3) Aufsichtsrat: Aufsichtsfunktionen Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können kleine Unternehmen oder Unternehmen, die eine kleine Anzahl an Gesellschafter haben, die Unternehmensstruktur durch eine Satzungsänderung weiter vereinfachen: • Kein Verwaltungsrat, nur ein (geschäftsführender) Direktor, der die Befugnisse des Verwaltungsrats ausübt. Dieser Direktor kann gleichzeitig die Funktion des Managers ausüben. • Kein Aufsichtsrat, nur ein Supervisor, der die Befugnisse des Aufsichtsrats ausübt.